Ändern und Erweitern von Maschinen / Maschinenanlagen

Änderungen und Erweiterungen von Maschinen und Maschinenanlagen sind übliche Lebensphasen. Vor Beginn einer Änderung oder Erweiterung muss festgestellt werden, ob diese Änderung oder Erweiterung nicht als wesentliche Veränderung im Sinne des GPSG eingestuft werden muss. Grundlage dazu bildet das Interpretationspapier von Bund und Ländern zum Begriff "Wesentliche Veränderung" 2015 in Bezug auf Maschinen (Bek. des BMA vom 9. April 2015). [mehr]

Liegt eine wesentliche Veränderung vor, muss für die Maschine bzw. Maschinenanlage eine technische Dokumentation gemäß Anhang VII der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG einschließlich Risikobeurteilung auf der Grundlage des aktuellen Standes der Technik erstellt, die Maschine bzw. Maschinenanlage komplett an die Ergebnisse der Risikobeurteilung angepasst und nach Maschinenrichtlinie erneut in Verkehr gebracht oder in Betreib genommen werden.

Liegt keine wesentliche Veränderung vor, muss für alle Komponenten der Änderung oder Erweiterung eine Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des neusten Standes der Technik erstellt und die Komponenten nach diesen Ergebnissen konstruiert werden. Nach Fertigstellung der Änderung oder Erweiterung muss gemäß BetrSichV, § 10 die Maschine bzw. Maschinenanlage einer außerordentlichen Prüfung unterzogen und kann danach in Betrieb genommen werden.

Für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen gibt es die Hilfsmittel TRBS. „Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.“ [TRBS 1001]. Sie enthalten jedoch keine Beschaffenheitsanforderungen und helfen dem Ersteller einer Gefährdungsbeurteilung diesbezüglich nicht oder kaum weiter.

Trick: Eine bessere Hilfe wäre die Anwendung des Anhangs 1 der BetrSichV von 2002, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2. Da diese Mindestanforderungen wiederum eine Untermenge der im Anhang I der Maschinenrichtlinie aufgeführten Anforderungen sind, kann auch der Anhang I freiwillig direkt angewendet werden.

Bei Anwendung des Anhangs I der Maschinenrichtlinie erreichen die Komponenten die gleiche Sicherheit wie für den Einbau in neue Maschinen oder Maschinenanlagen.

Arbeitsschritte zum Nachweis der gesetzeskonformen Änderung bzw. Erweiterung einer Maschine bzw. Maschinenanlage:

  1. Voraussetzung: Die Bestandsmaschine muss dem Stand der Technik entsprechen. [mehr]
  2. Die einzubauenden Teile (Maschinen, unvollständige Maschinen, Sicherheitsbauteile oder Komponenten) entsprechen dem Stand der Technik. Wenn erforderlich liegen die entsprechenden CE-Erklärungen vor.
  3. Für alle Änderungen an der Bestandsmaschine müssen die neuen Gefährdungen identifiziert und die jeweilige Risikobeurteilung durchgeführt werden.
    Trick: freiwillige Anwendung des Anhangs I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, in der Liste der zutreffenden GSA werden alle zutreffenden GSA markiert.
    In die entsprechende Risikobeurteilungsvorlage werden die zutreffenden GSA übertragen, alle nicht zutreffenden GSA werden ausgeblendet.
    Die Risikobeurteilung wird wie in „Fertigstellung der eigentlichen Risikobeurteilungen mit Hilfe der Risikobeurteilungsvorlagen“ beschrieben, bearbeitet. [mehr]
  4. Konstruktive Anpassung der Änderungen an der Bestandsmaschine und Einbau der neuen Bauteile.
  5. Durchführung einer außerordentlichen Prüfung nach BetrSichV; § 14
BetrSichV, § 14; Prüfung von Arbeitsmitteln

(3) Arbeitsmittel, die von Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, hat der Arbeitgeber unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeits-mittel oder Naturereignisse sein.