Anforderungen der (neuen) Betriebssicherheits-Verordnung:

§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber

1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,

2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und

3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

  • Bitte beachten: Es gibt keinen Bestandschutz!

Schlussfolgerung:

Bei allen ihren Gebrauchtmaschinen muss festgestellt werden, ob sie nach Stand der Technik verwendet werden.
Am besten ist, Sie fragen bei den betreffenden Hersteller an, ob er zum Maschinentyp xy bereits den aktuellen Stand der Technik ermittelt hat oder diese Aufgabe für seine Maschinen übernimmt.
Erhalten Sie vom Hersteller keine brauchbare Antwort oder der Hersteller existiert gar nicht mehr, müssen Sie diese Aufgabe selbst übernehmen.

Anforderungen der (neuen) Betriebssicherheits-Verordnung:

3.2 Ermitteln des Standes der Technik
2) Die rechtlichen Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln ergeben sich zum einen aus den für sie geltenden Anforderungen des Binnenmarktrechts (z. B. ProdSG). Dabei dienen Technische Normen zur Produktsicherheit der Konkretisierung von staatlichen Anforderungen zur Bereitstellung auf dem Markt und richten sich an den Hersteller.

3.2 Ermitteln des Standes der Technik
(1) Bei der Überprüfung der bestehenden Maßnahmen zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels ist ein Vergleich mit dem Stand der Technik für die Verwendung von Arbeitsmitteln zu führen, wie er zum Zeitpunkt der Überprüfung existiert.

Grundsätzlicher Ablauf:

Einfache Möglichkeit zur Ermittlung des Standes der Technik durch Anwenden der Risikobeurteilungsvorlagen bzw. bereits vorhandener aktueller Risikobeurteilungen

Arbeitsschritte:

  1. Erfassung aller Gebrauchtmaschinen,
    bestehend aus:
    • Maschinenfamilie, z. B. Stetigförderer, Fräsmaschine (entspricht i. d. R. einer Typ C-Norm)
    • Maschinentyp, z. B. Rollenbahn Serien-Nummer mn
    • Hersteller
    • Baujahr
    • bei Maschinen ab Baujahr 1995:
    • EG-Konformitätserklärung mitgeliefert?
      und wenn ja, wurden darin die angewandten Normen aufgeführt?
  2. Daraus folgt die Einstufung aller Maschinen in Kategorien
    • Kat. 1: Maschinen mit Baujahr vor 1995
    • Kat. 2: Maschinen ab Baujahr 1995, jedoch ohne EG-Konformitätserklärung
    • Kat. 3: Maschinen ab Baujahr 1995, mit EG-Konformitätserklärung, ohne Angabe von Normen
    • Kat. 4: Maschinen ab Baujahr 1995, mit EG-Konformitätserklärung, mit Angabe von Normen
  3. Zuordnung der Maschinen zu den Typ C- und Typ B-Normen
    Beispiel: In einem Unternehmen werden n Maschinen und Sicherheitsbauteile verwendet, die den nachfolgenden Typ C- und –B-Normen zugeordnete werden konnten:
    • EN 619:2002+A1:2010; Stetigförderer und Systeme — Sicherheits- und EMV-Anforderungen an mechanische Fördereinrichtungen für Stückgut
    • EN 692:2005+A1:2009; Werkzeugmaschinen — Mechanische Pressen — Sicherheit
    • EN 693:2001+A2:2011; Werkzeugmaschinen — Sicherheit — Hydraulische Pressen
    • EN 12417:2001+A2:2009; Werkzeugmaschinen — Sicherheit — Bearbeitungszentren
    • EN 12717:2001+A1:2009; Sicherheit von Werkzeugmaschinen — Bohrmaschinen
    • EN 13128:2001+A2:2009; Sicherheit von Werkzeugmaschinen — Fräsmaschinen (einschließlich Bohr-Fräsmaschinen)
    • EN 13898:2003+A1:2009; Werkzeugmaschinen — Sicherheit — Sägemaschinen für die Kaltbearbeitung von Metall
    • EN ISO 23125:2015; Werkzeugmaschinen — Sicherheit — Drehmaschinen
    • EN ISO 14119:2013; Sicherheit von Maschinen — Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen — Leitsätze für Gestaltung und Auswahl
    • EN ISO 14120:2015; Sicherheit von Maschinen — Trennende Schutzeinrichtungen — Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen

      Für alle diese Normen werden einmalig die Risikobeurteilungsvorlagen erarbeitet und daraus die Checklisten und Risikobeurteilungen abgeleitet.
      Eine Prüfung auf wesentliche Veränderung kann bei Maschinen der Kategorien 1 bis 3 entfallen, da die jeweilige Maschine komplett am aktuellen Stand der Technik gespiegelt wird.
  4. Ermittlung des Standes der Technik für Gebrauchtmaschinen der Kategorie 1 bis 3
    Verfahren ist auch für eine größere Anzahl von Gebrauchtmaschinen geeignet.


    Mögliche Ergebnisse für Maschinen der Kategorie 1 nach dem Vergleich mit dem Inhalt der Checkliste:
    • Nachweis: "Die Maschinen xy entspricht (immer noch) dem Stand der Technik."
    • Nachweis: "An der Maschine xy wurden aufgrund geänderter Normen nachfolgende Abweichungen festgestellt:"
      … hier erfolgt die Auflistung der Abweichungen, ggf. mit Kommentierungen.
      Konstruktive Anpassungen können erforderlich werden.

      Nach Anpassung der Maschine an die neuen Bedingungen ist die Erfüllung in einer außerordentlichen Prüfung zu bestätigen.

    Mögliche Ergebnisse für Maschinen der Kategorie 2 nach dem Vergleich mit dem Inhalt der Risikobeurteilung:
    • Nachweis: "Die Maschinen xy entspricht dem Stand der Technik. Das Konformitätsbewertungsverfahren kann abgeschlossen werden."
    • Nachweis: "An der Maschine xy wurden aufgrund geänderter Normen nachfolgende Abweichungen festgestellt:"
      … hier erfolgt die Auflistung der Abweichungen, ggf. mit Kommentierungen.
      Konstruktive Anpassungen können erforderlich werden.

      Nach Anpassung der Maschine an die neuen Bedingungen kann das Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen werden.

    Mögliche Ergebnisse für Maschinen der Kategorie 3 nach dem Vergleich mit dem Inhalt der Risikobeurteilung:
    • Nachweis: "Die Maschinen xy entspricht dem Stand der Technik".
    • Nachweis: "An der Maschine xy wurden aufgrund geänderter Normen nachfolgende Abweichungen festgestellt:"
      … hier erfolgt die Auflistung der Abweichungen, ggf. mit Kommentierungen.
      Konstruktive Anpassungen können erforderlich werden.

      Nach Anpassung der Maschine an die neuen Bedingungen ist der Erfüllung in einer außerordentlichen Prüfung zu bestätigen.
  5. Prüfung der EG-Konformitätserklärungen Kategorie 4
    Nach Feststellung, dass die Maschine nicht wesentlich verändert wurde, werden die EG-Konformitätserklärungen auf die Angaben der Normen geprüft.


    Unabhängig von der Prüfung der EG-Konformitätserklärung muss festgestellt werden, ob an der Maschine Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen wurden und diese als wesentliche Veränderung gemäß Interpretationspapier BMAS "Wesentliche Veränderung" - 2015 eingestuft werden müssen. Für Maschinen mit wesentlichen Veränderungen muss ein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden (Fortsetzung mit Kat. 2).

    Mögliche Ergebnisse für Maschinen der Kategorie 4 nach den Prüfungen der EG-Konformitätserklärungen:
  • Maschinen der Kat. 4a: "In der EG-Konformitätserklärung wurden wichtige Normen nicht aufgeführt. Es muss angenommen werden, dass sie auch nicht beachtet wurden. Für die nicht angegebenen Normen muss eine Risikobeurteilung durchgeführt werden." (Fortsetzung mit Kat. 3).
  • Maschinen der Kat. 4b: "In der EG-Konformitätserklärung sind wichtige Normen bereits überaltert. Es wurden nachfolgende Abweichungen festgestellt:"
    … hier erfolgt die Auflistung der Abweichungen, ggf. mit Kommentierungen.
    Es ist zu prüfen, ob trotz Abweichungen an der Maschine der Stand der Technik noch vorhanden ist. Wenn nicht, können konstruktive Anpassungen erforderlich werden.
  • Maschinen der Kat. 4c: "Die in der EG-Konformitätserklärung angegebenen Normen sind aktuell".

Bei Fragen dazu, Wünschen nach Start- oder Ausführungshilfe sprechen Sie uns an.