Effizienzsteigernde Maßnahmen für Änderungen und Erweiterungen von betriebenen Maschinen bei Anwendung moderner Risikobeurteilungen als Gefährdungsbeurteilung/
Teil Beschaffenheit
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Prüfung, ob für die Änderung oder Erweiterung eine wesentliche Veränderung vorliegt
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Voraussetzungen für zu ändernde und die einzufügende Maschinen:
Die Maschinen sind mängelfrei und deren technische Unterlagen ordnungsgemäß vorhanden. Zu den technischen Unterlagen gehören: - mit Baujahr vor 1995: Erfüllung der Mindestvorschriften, Anhang 1 der BetrSichV - mit Baujahr ab 1995: Vorlage der Konformitätserklärungen und ggf. Herstellererklärungen bzw. Einbauerklärungen |
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Ermitteln jener Gefährdungen, die von den Änderungen bzw. Erweiterungen einzufügenden Maschinen ausgehen und nicht durch vorliegende Konformitätserklärungen abgedeckt werden. |
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Ermittlung des Standes der Technik für alle bisher nicht behandelten Gefährdungen
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Gefährdungsbeurteilung zur Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen für alle bisher nicht behandelten Gefährdungen
Beschaffenheitsanforderungen werden der BetrSichV nur im Anhang 1 aufgeführt. Die Technischen Regeln zur BetrSichV enthalten keine Beschaffenheitsanforderungen. |
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Nutzung der Risikobeurteilungs-Vorlagen als Gefährdungsbeurteilungen zur Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen
Die in Anhang 1 der BetrSichV aufgeführten Beschaffenheitsanforderungen sind eine Untermenge der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie. Obwohl die Maschinenrichtlinie für Änderungen und Erweiterungen (außer für wesentliche Veränderungen) nicht gilt, kann Anhang I als Hilfsliste für die Beschaffenheitsanforderungen angewendet werden. |