Weiterverwenden der technischen Dokumentationen nach Maschinenrichtlinie 98/37/EG als technische Dokumentationen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Sie wollen Maschinen mit technischen Dokumentationen nach Maschinenrichtlinie 98/37/EG nach den 29.12.2009 in Verkehr bringen. Was spricht dagegen?
- Das Inverkehrbringen von Maschinen (bzw. „unvollständigen Maschinen“) ist ab 29.12.2009 nur mit Konformitätserklärung (bzw. Einbauerklärung) nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zulässig.
- Voraussetzung dafür sind technische Dokumentationen nach
Anhang VII der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die technischen
Dokumentationen unterscheiden sich von den nach
Maschinenrichtlinie 98/37/EG in einzelnen Punkten. [mehr]
- Der Stand der Technik kann sich ebenfalls verändert haben. Eine blinde Weiterverwendung des alten Standes der Technik ist riskant.
- Die EU-Kommission hat die Frage nach der Weitergültigkeit der gemäß Maschinenrichtlinie 98/37/EG durchgeführten Baumusterprüfungen beantwortet.
EU-Antwort
- Die Antwort gilt analog für alle Maschinen, deren Konformität nach Maschinenrichtlinie 98/37/EG bewertet wurde und die ab dem 29.12.2009 mit einer Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht werden sollen.
Überprüfung erforderlich
- Der Umfang der Überprüfung pro Maschine muss sich mindestens auf die Unterschiede in den technischen Dokumentationen erstrecken.
- Sinnvoll ist dabei auch die Qualität der bisherigen Gefahrenanalysen zu prüfen.
- Eine Möglichkeit, sich ein Bild über die Qualität zu verschaffen, ist die Anwendung der
Checkliste zur Überprüfung der Übereinstimmung der vorhandenen Konformität mit den Erfordernissen nach
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. (Download)
- Weiterhin sollte festgestellt werden, ob die in den Gefahrenanalysen behandelten Gefährdungen alle zutreffenden Anforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen. Eine Zuordnung der Gefährdungen zu Anforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist erforderlich. Die Anwendung der Liste behandelte zutreffende grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Download) verschafft Gewissheit.
Ergänzungen und ggf. Nachbesserungen
- Je nach den aus der Checkliste resultierenden Schlussfolgerungen müssen entsprechende Ergänzungen und ggf. Nachbesserungen vorgenommen werden.
Hilfestellungen:
- Überprüfungen der Übereinstimmung der Konformität mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Zuordnung der Gefährdungen zu Anforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Feststellen der Defizite (Ergänzungen und Nachbesserungen)
- Realisierung aller erforderlich werdenden Ergänzungen und Nachbesserungen, einschließlich:
- Liste der zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen,
- Liste der aktuellen Normen und anderen technischen Spezifikationen,
- Liste der von den Normen behandelten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen,
- Ergänzung bzw. Neuerstellung der Gefahrenanalyse/Risikobeurteilung,
- Ergänzung der Betriebsanleitung bzw. Erstellung der Montageanleitung
(wird an Spezialisten/Subauftragnehmer vergeben)
- Vorgaben des Prüfumfangs,
- Empfehlungen für Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG