Weiterverwenden der technischen Dokumentationen nach Maschinenrichtlinie 98/37/EG als technische Dokumentationen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Sie wollen Maschinen mit technischen Dokumentationen nach Maschinenrichtlinie 98/37/EG nach den 29.12.2009 in Verkehr bringen. Was spricht dagegen?

  • Das Inverkehrbringen von Maschinen (bzw. „unvollständigen Maschinen“) ist ab 29.12.2009 nur mit Konformitätserklärung (bzw. Einbauerklärung) nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zulässig.
     
  • Voraussetzung dafür sind technische Dokumentationen nach Anhang VII der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die technischen Dokumentationen unterscheiden sich von den nach Maschinenrichtlinie 98/37/EG in einzelnen Punkten. [mehr]
     
  • Der Stand der Technik kann sich ebenfalls verändert haben. Eine blinde Weiterverwendung des alten Standes der Technik ist riskant.
     
  • Die EU-Kommission hat die Frage nach der Weitergültigkeit der gemäß Maschinenrichtlinie 98/37/EG durchgeführten Baumusterprüfungen beantwortet. EU-Antwort
     
  • Die Antwort gilt analog für alle Maschinen, deren Konformität nach Maschinenrichtlinie 98/37/EG bewertet wurde und die ab dem 29.12.2009 mit einer Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht werden sollen.

Überprüfung erforderlich

  • Der Umfang der Überprüfung pro Maschine muss sich mindestens auf die Unterschiede in den technischen Dokumentationen erstrecken.
     
  • Sinnvoll ist dabei auch die Qualität der bisherigen Gefahrenanalysen zu prüfen.
     
  • Eine Möglichkeit, sich ein Bild über die Qualität zu verschaffen, ist die Anwendung der Checkliste zur Überprüfung der Übereinstimmung der vorhandenen Konformität mit den Erfordernissen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. (Download)
     
  • Weiterhin sollte festgestellt werden, ob die in den Gefahrenanalysen behandelten Gefährdungen alle zutreffenden Anforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen. Eine Zuordnung der Gefährdungen zu Anforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist erforderlich. Die Anwendung der Liste behandelte zutreffende grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Download) verschafft Gewissheit.

Ergänzungen und ggf. Nachbesserungen

  • Je nach den aus der Checkliste resultierenden Schlussfolgerungen müssen entsprechende Ergänzungen und ggf. Nachbesserungen vorgenommen werden.

Hilfestellungen:

  • Überprüfungen der Übereinstimmung der Konformität mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
     
  • Zuordnung der Gefährdungen zu Anforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
     
  • Feststellen der Defizite (Ergänzungen und Nachbesserungen)
     
  • Realisierung aller erforderlich werdenden Ergänzungen und Nachbesserungen, einschließlich:
    - Liste der zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen,
    - Liste der aktuellen Normen und anderen technischen Spezifikationen,
    - Liste der von den Normen behandelten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen,
    - Ergänzung bzw. Neuerstellung der Gefahrenanalyse/Risikobeurteilung,
    - Ergänzung der Betriebsanleitung bzw. Erstellung der Montageanleitung
       (wird an Spezialisten/Subauftragnehmer vergeben)
    - Vorgaben des Prüfumfangs,
    - Empfehlungen für Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG