Überprüfungen der Übereinstimmung der Konformität mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - EU-Antwort

Frage:
"Behalten EG-Baumusterbescheinigungen gemäß Richtlinie 98/37/EG auch noch für die Richtlinie 2006/42/EG ihre Gültigkeit?"

Antwort der EU-Kommission:
„Da die grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit in Anhang I zum Teil geändert worden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gemäß Richtlinie 98/37/EG ausgestellten EG-Baumusterprüfbescheinigungen ihre Gültigkeit für die Richtlinie 2006/42/EG behalten.

Im Übrigen müssen diese Bescheinigungen durch den Verweis auf die Richtlinie 2006/42/EG aktualisiert werden.

Vor diesem Hintergrund werden die notifizierten Stellen prüfen müssen, ob die bestehenden EG-Baumusterprüfbescheinigungen auch mit den Anforderungen der neuen Richtlinie in Einklang stehen, und sie durch den Verweis auf die Richtlinie 2006/42/EG aktualisieren. Hersteller sind aufgefordert, diese Überprüfung unverzüglich zu beantragen, damit Engpässe in den Monaten vor Dezember 2009 vermieden werden können.

Da die Richtlinie 2006/42/EG vorschreibt, dass eine Überprüfung der EG-Baumusterprüfbescheinigungen alle fünf Jahre zu erfolgen hat (siehe Anhang IX, Absatz 9.3), kann der 5-Jahreszeitraum für bestehende Bescheinigungen an dem Tag beginnen, an dem sie entsprechend der Richtlinie 2006/42/EC aktualisiert worden sind.“
 

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