Gefährdungsbeurteilungen für Änderungen und Erweiterungen von Maschinen
Änderungen und Erweiterungen von Maschinen und Maschinenanlagen sind übliche Lebensphasen.
Vor Beginn einer Änderung oder Erweiterung muss festgestellt werden, ob diese Änderung oder Erweiterung nicht als wesentliche Veränderung im Sinne des GPSG eingestuft werden muss. Grundlage dazu bildet die
Interpretation des BMA und der Länder für den im GSG benutzten Begriff "wesentliche Veränderung" in Bezug auf Maschinen (Bek. des BMA vom 7. September 2000 – Bundesarbeitsblatt 11/2000 S.
35). (Link)
- Liegt eine wesentliche Veränderung vor, muss für die Maschine bzw. Maschinenanlage eine technische Dokumentation gemäß Anhang VII der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG einschließlich Risikobeurteilung auf der Grundlage des neusten Standes der Technik erstellt, die Maschine bzw. Maschinenanlage komplett an die Ergebnisse der Risikobeurteilung angepasst und nach Maschinenrichtlinie erneut in Verkehr gebracht werden.
- Liegt keine wesentliche Veränderung vor, muss für alle Komponenten der Änderung oder Erweiterung eine Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des neusten Standes der Technik erstellt und die Komponenten nach diesen Ergebnissen konstruiert werden. Nach Fertigstellung der Änderung oder Erweiterung muss gemäß BetrSichV, § 10 die Maschine bzw. Maschinenanlage einer außerordentlichen Prüfung unterzogen und kann danach in Betrieb genommen werden.
Für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen gibt es die Hilfsmittel TRBS. „Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.“ [TRBS 1001]. Sie enthalten keine Beschaffenheitsanforderungen und helfen dem Ersteller einer Gefährdungsbeurteilung diesbezüglich nicht oder kaum weiter.
Eine bessere Hilfe wäre die Anwendung des Anhang 1 der BetrSichV, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2. Da diese Mindestanforderungen wiederum eine Untermenge der in Anhang I der Maschinenrichtlinie aufgeführten Anforderungen sind, kann auch der Anhang I direkt angewendet werden.
Bei Anwendung des Anhang I der Maschinenrichtlinie erreichen die Komponenten die gleiche Sicherheit wie für den Einbau in neue Maschinen oder Maschinenanlagen.
Die Risikobeurteilungs-Vorlagen können damit auch für die Änderungen und Erweiterungen vom Maschinen und Maschinenanlagen angewandt werden.
Die Erstellung der „Gefährdungsbeurteilung für die Beschaffenheit“ (statt „Risikobeurteilung“ für neue Maschinen) beginnt mit der Auswahl der zutreffenden Anforderungen gemäß Anhang I der Maschinenrichtlinie. Damit werden die zu betrachtenden Normenvorgaben automatisch auf die von den Änderungen bzw. Erweiterungen ausgehenden Gefährdungen reduziert. Alle weiteren Arbeitsschritte entsprechen der Erarbeitung von Risikobeurteilungen.
Hilfestellungen siehe Rubrik Aktuelle Downloads: PDF-Datei: Praxis-Workshop zur Erarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen, Teil Beschaffenheit