Konformitätsprüfungen

Bevor für neue Maschinen / Maschinenanlagen / unvollständige Maschinen Sicherheitsbauteile die Konformitätserklärungen bzw. Einbauerklärungen rechtens ausgestellt werden dürfen, muss durch Prüfungen bewiesen werden, dass die fertig gestellten Maschinen / Maschinenanlagen / unvollständige Maschinen Sicherheitsbauteile allen in den Dokumentationen enthaltenen Vorgaben entsprechen, alle sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt und alle Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren.

Jede Prüfung muss enthalten:
  • Prüfung der technischen Dokumentation,

  • Sichtprüfung, z. B. Vergleich der Maschinen mit der technischen Dokumentation, Vorhandensein aller Sicherheitseinrichtungen, etc.,

  • Funktionsprüfungen, z. B. Funktion der Verriegelungen, der Zuhaltungen an beweglich trennenden Schutzeinrichtungen, etc.,

  • Messungen, z. B. Sicherheitsabstände, Drücke, Bremswege, etc.

Die detaillierten Prüfinhalte sind den jeweils angewandten Normen zu entnehmen.

Die Vermutungswirkung einer harmonisierten Norm schließt die vollständige Abarbeitung der i. d. R. im Hauptabschnitt 6 „Überprüfung der Sicherheitsanforderungen und/oder Schutzmaßnahmen“ enthaltenen Prüfvorgaben ein.

Eine reine Kontrolle auf Einhaltung des Anhang I der Maschinenrichtlinie (z. B. Anhang I als Checkliste) bzw. Einhaltung der EN ISO 12100:2010, Tabellen B.1 bis B.4, ersetzt nicht die o. a. Prüfungen.

Alle Prüfergebnisse (positiv oder negativ) sind zu dokumentieren. Empfohlen wird hier die Zusammenfassung aller Prüfergebnisse in einem technischen Bericht. Der technische Bericht endet bei einer erfolgreichen Prüfung mit:

„Die Prüfung ist abgeschlossen.
Die [Maschine] und die technischen Unterlagen gemäß Anlage VII entsprechen den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Die Konformität mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist vorhanden.“

Die Prüfungen kann der Hersteller selbst durchführen oder damit einen Dritten beauftragen, der dann dafür auch die Verantwortung übernimmt. Sind Baumusterprüfungen gemäß Anhang VI und Artikel 12 (4) erforderlich, muss eine benannte Stelle damit beauftragt werden.

Hilfestellungen bei der Herstellung von speziellen Prüflisten erfolgt auf Anfrage.