Technische Dokumentationen

Jeder Hersteller einer Maschine muss nach Maschinenrichtlinie 98/37/EG, Anhang V, oder nach der ab 29.12.2009 verbindlichen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII, eine technische Dokumentation erstellen, ehe er die Konformitätserklärung oder Herstellererklärung mit Konformitätsaussage bzw. Einbauerklärung nach 2006/42/EG unterschreiben darf.

Nachfolgend sind Maschinenrichtlinie 98/37/EG, Anhang V (in der Reihenfolge der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgeführt) und Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII auszugsweise dargelegt. Ziel ist die Gegenüberstellung gleicher Aussagen.

Maschinenrichtlinie 98/37/EG, Anhang V Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII
. . . die nachstehend definierten Unterlagen vorhanden
     sind . . .
1. Die technischen Unterlagen umfassen:
a) eine technische Dokumentation, die folgendes
    beinhaltet:
a) eine technische Dokumentation mit folgenden
    Angaben bzw. Unterlagen:
  - eine allgemeine Beschreibung der Maschine,
- einen Gesamtplan der Maschine sowie die
   Steuerkreispläne;
- detaillierte und vollständige Pläne, eventuell mit
   Berechnungen, Versuchsergebnissen usw. für die
   Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine
   mit den grundlegenden Sicherheits- und
   Gesundheitsanforderungen;
- eine Übersichtszeichnung der Maschine und die
   Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen
   und Erläuterungen, die zum Verständnis der
   Funktionsweise der Maschine erforderlich sind,
- vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit
   Berechnungen, Versuchsergebnissen,
   Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der
   Übereinstimmung der Maschine mit den
   grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
   anforderungen erforderlich sind,
- eine Liste - die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen
   hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde;
   dies schließt ein:
    -- der grundlegenden Anforderungen dieser
         Richtlinie,
i)  eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und
   Gesundheitsschutzanforderungen, die für die
   Maschine gelten,
    -- der Normen und
    -- der anderen technischen
        Spezifikationen, die bei der Konstruktion der
        Maschine berücksichtigt wurden;    
 
 
ii) eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter
   Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen
   Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe
   der von der Maschine ausgehenden Restrisiken,
- eine Beschreibung der Lösungen, die zur  
  Verhütung der von der Maschine ausgehenden
  Gefahren gewählt wurden;
- die angewandten Normen und sonstigen technischen
  Spezifikationen
(Forderung wird hier nicht erhoben) - unter Angabe der von diesen Normen erfassten
  grundlegenden Sicherheits- und
  Gesundheitsschutzanforderungen,
- auf seinen Wunsch, jeglichen technischen Bericht oder
   jegliches von einem zuständigen Laboratorium (1)
   ausgestellte Zertifikat;
 
- wenn er die Konformität mit einer harmonisierten
   Norm erklärt, die dies vorschreibt, jeglichen
   technischen Bericht über die Ergebnisse der
   Prüfungen, die er nach seiner Wahl selbst
   durchführen oder durch eine  zuständige Stelle
   oder ein zuständiges Laboratorium (2)
   ausführen lassen kann;
- alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der
   Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer
   Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines
   Bevollmächtigten durchgeführt wurden,
- ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine; - ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine,
  - gegebenenfalls die Einbauerklärung für unvollständige
   Maschinen und die Montageanleitung für solche
   unvollständigen Maschinen,
- gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitäts-
   erklärung für in die Maschine eingebaute andere
   Maschinen oder Produkte, - eine Kopie der
   EG-Konformitätserklärung

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