Technische Dokumentationen
Jeder Hersteller einer Maschine muss nach Maschinenrichtlinie 98/37/EG, Anhang V, oder nach der ab 29.12.2009 verbindlichen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII, eine technische Dokumentation erstellen, ehe er die Konformitätserklärung oder Herstellererklärung mit Konformitätsaussage bzw. Einbauerklärung nach 2006/42/EG unterschreiben darf.
Nachfolgend sind Maschinenrichtlinie 98/37/EG, Anhang V (in der Reihenfolge der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgeführt) und Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII auszugsweise dargelegt. Ziel ist die Gegenüberstellung gleicher Aussagen.
| Maschinenrichtlinie 98/37/EG, Anhang V | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII | ||
| . . . die nachstehend definierten Unterlagen vorhanden sind . . . |
1. Die technischen Unterlagen umfassen: | ||
| a) eine technische Dokumentation, die folgendes beinhaltet: |
a) eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen: |
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| - eine allgemeine Beschreibung der Maschine, | |||
| - einen Gesamtplan der Maschine sowie die Steuerkreispläne; - detaillierte und vollständige Pläne, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen; |
- eine Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind, - vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz- anforderungen erforderlich sind, |
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| - eine Liste | - die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein: |
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| -- der grundlegenden Anforderungen dieser
Richtlinie, |
i) eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten, |
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ii) eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken, |
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- die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen |
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| (Forderung wird hier nicht erhoben) | - unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, |
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| - auf seinen Wunsch, jeglichen technischen Bericht oder jegliches von einem zuständigen Laboratorium (1) ausgestellte Zertifikat; |
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| - wenn er die Konformität mit einer harmonisierten
Norm erklärt, die dies vorschreibt, jeglichen technischen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen, die er nach seiner Wahl selbst durchführen oder durch eine zuständige Stelle oder ein zuständiges Laboratorium (2) ausführen lassen kann; |
- alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden, |
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| - ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine; | - ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine, | ||
| - gegebenenfalls die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für solche unvollständigen Maschinen, - gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitäts- erklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte, - eine Kopie der EG-Konformitätserklärung |