Kurzbeschreibung der Themen:

Jeder Hersteller von Maschinen gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hat generell 7 Aufgaben zu erfüllen [mehr]

Im EU-Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden die allgemein üblichen Risikobeurteilungen kritisiert. Sie lösen keine Konformitätsvermutung aus [mehr]

Die Lösung ist die vollständige Anwendung aller zutreffenden harmonisierten Normen [mehr]

Bei richtiger Anwendung der Normen mit Vermutungswirkung kann der Konstrukteur auf zahlreiche Erleichterungen zurückgreifen [mehr]

Dabei ist es möglich, den Arbeitsprozess in zwei völlig unabhängige Teile zu zerlegen.

Teil 1: Die Aufbereitung der Normen mit Zuordnung zu den Anforderungen gemäß Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kann von der eigentlichen Erarbeitung für eine konkrete Maschine abgekoppelt und durch Dritte durchgeführt werden [mehr]

Teil 2: Die Erarbeitung der eigentlichen Risikobeurteilung, d. h. die Fertigstellung erfolgt durch die Konstrukteure des Herstellers in kürzerer Zeit [mehr].
Diese und weitere Vorteile sind in Effekte der Arbeit mit „Risikobeurteilungsvorlagen“ zusammengefasst [mehr].

Alle in „Referenzen bereits erarbeiteter Risikobeurteilungsvorlagen“ wurden mindestens einmal angewandt. Der angewandte Stand der Technik ist jeweils vom Baujahr der Maschine abhängig. Eine wiederholte Anwendung der RBUV erfordert mindestens ein Update [mehr].

Bevor für neue Maschinen / Maschinenanlagen / unvollständige Maschinen Sicherheitsbauteile die Konformitätserklärungen bzw. Einbauerklärungen rechtens ausgestellt werden dürfen, muss durch Prüfungen bewiesen werden, dass die fertig gestellten Maschinen / Maschinenanlagen / unvollständige Maschinen / Sicherheitsbauteile allen in den Dokumentationen enthaltenen Vorgaben entsprechen, alle sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt und alle Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren [mehr].