Effekte bei der Anwendung der Risikobeurteilungsvorlagen

  • Es entstehen Risikobeurteilungen unter vollständiger Einbeziehung zutreffender Normen und anderer technischer Spezifikationen. Die entsprechenden Vorgaben des EU-Leitfadens werden voll erfüllt.
  • Die Risikobeurteilungen gewährleisten nach Stand der Technik sichere Maschinen.
  • Durch die Einbeziehung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen und aller zutreffenden harmonisierten Normen ist der Zweifel des EU-Leitfadens Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, § 111, gegenstandslos geworden.
  • Als Bezug für die Zuordnungen der Normabschnitte und der von den Normen nicht behandelten Gefährdungen wird der Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verwendet. Die Maschinen berücksichtigen damit die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
  • Die in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geforderte Angabe der von den angewandten Normen bzw. Spezifikationen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind enthalten.
  • Die Konstrukteure lernen die harmonisierten Normen richtig zu verstehen und anzuwenden. Sobald sie ihre „eigenen“ Normen „verinnerlicht“ haben, erkennen sie den großen Nutzen der Normen, verbessern ihre Maschinen sicherheitstechnisch und verringern den Zeitaufwand bei der Erarbeitung der Risikobeurteilung und den der Konstruktion spürbar.
  • Die Risikobeurteilung ersparen den Anwendern jene Risikoeinschätzungen und -bewertungen, die von den Normenverfassern bereits durchgeführt wurden.
  • Sie ergeben viele Hinweise für die Erarbeitung der Betriebsanleitungen,
  • Durch geschickte Zerlegung der Risikobeurteilungsvorlage in Module ist sie besonders für den Sondermaschinenbau geeignet.
  • Risikobeurteilungen können bereits auf der Grundlage von Ideen für die mögliche Maschinen erarbeitet werden.
  • Eine Risikobeurteilungsvorlage kann immer wieder angewandt werden. Sollte eine textlich aufbereitete Norm geändert werden, ist eine Aktualisierung der Risikobeurteilungsvorlage notwendig.